Rechtsprechung
BGH, 12.07.2012 - V ZR 99/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eigentumsverhältnisse an einem nur vom Nachbargrundstück aus zugänglichen Gebäudeteil
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 985
Eigentumsverhältnisse an einem nur vom Nachbargrundstück aus zugänglichen Gebäudeteil - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Teilung eines Grundstücks: Eigengrenzüberbau?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gebäudeteil ist entsprechend dem Grundsatz der vertikalen Teilung den jeweiligen Eigentumsverhältnissen zuzurechnen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Eigentumsverhältnisse nach Grundstücksteilung: Eigengrenzüberbau? (IMR 2013, 1021)
Verfahrensgang
- AG Saarlouis, 23.02.2011 - 26 C 533/10
- LG Saarbrücken, 23.03.2012 - 5 S 9/12
- BGH, 12.07.2012 - V ZR 99/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06
Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers
Auszug aus BGH, 12.07.2012 - V ZR 99/12
c) Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch als unverjährbar an (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183).Es hat seiner Entscheidung die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung und die Besonderheiten bei der Verwirkung eines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, die der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2007 dargestellt und herausgearbeitet hat (V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 f.), zugrunde gelegt und ist zu dem von dem Revisionsgericht hinzunehmenden Ergebnis gelangt, dass sich für die Beklagte die Herausgabepflicht nicht als schlechthin unerträglich darstellt.
- BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86
Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks
Auszug aus BGH, 12.07.2012 - V ZR 99/12
Denn es geht hier nicht - wir dort - um den Fall, dass der Eigentümer zweier aneinandergrenzender Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze überschreitet und die Grundstücke später in das Eigentum verschiedener Personen gelangen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 300), oder dass ein Grundstück in der Weise aufgeteilt wird, dass aus einem aufstehenden Gebäude zwei selbständige Gebäude entstehen und ein Teil eines Gebäudes in das Nachbargrundstück hineinragt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 102, 311, 313 ff.). - BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88
Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus
Auszug aus BGH, 12.07.2012 - V ZR 99/12
Denn es geht hier nicht - wir dort - um den Fall, dass der Eigentümer zweier aneinandergrenzender Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze überschreitet und die Grundstücke später in das Eigentum verschiedener Personen gelangen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 300), oder dass ein Grundstück in der Weise aufgeteilt wird, dass aus einem aufstehenden Gebäude zwei selbständige Gebäude entstehen und ein Teil eines Gebäudes in das Nachbargrundstück hineinragt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 102, 311, 313 ff.). - BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03
Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden
Auszug aus BGH, 12.07.2012 - V ZR 99/12
In einem solchen Fall ist nach dem Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken der Regelung in § 94 Abs. 1 BGB jeder Gebäudeteil eigentumsrechtlich dem Grundstück zuzuordnen, auf dem er steht (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341). - BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks; …
Auszug aus BGH, 12.07.2012 - V ZR 99/12
Sie gelten dann, wenn zwei nebeneinander liegende Grundstücke in der Weise bebaut wurden, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen (Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253, 259 f. Rn. 15 f.).